Putzfrau beschäftigen – so vermeiden Sie Fehler

Putzfrau beschäftigen – so vermeiden Sie Fehler

In regelmäßigen Abständen berichtet die Presse von Prominenten, die ihre Haushaltshilfen nicht ordnungsgemäß anmelden und dadurch Steuern hinterziehen. Erst kürzlich hat es den beliebten Fernsehkoch Johann Lafer erwischt.

Doch nicht nur Prominente beschäftigen eine Haushaltshilfe. Da neben Verpflichtungen, wie Job und Haushalt, immer weniger Zeit für Hobbies oder Familie bleibt, beschäftigen in den letzten Jahren immer mehr Haushalte eine Putzfrau.

Während den Promis neben dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung auch ein Imageverlust in der Öffentlichkeit droht, hat Otto-Normalverbraucher in der Regel zwar „nur“ mit dem Steuerverfahren zu rechnen – die Strafen, die hier drohen, können jedoch empfindlich sein.

Lassen Sie es deshalb erst gar nicht so weit kommen: Lesen Sie hier, wie Sie eine Haushaltshilfe richtig beschäftigen bzw. anmelden, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.

Haushaltshilfe eines Dienstleisters

Wer eine Haushaltshilfe beschäftigen will, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder man beauftragt ein Dienstleistungsunternehmen mit den Arbeiten rund um den Haushalt oder man stellt selbst eine Putzhilfe an. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile.

Dienstleistungsunternehmen bieten sich an, wenn Sie Wert darauf legen, dass auch in der Urlaubszeit oder bei krankheitsbedingten Fehlzeiten eine Vertretung einspringt. Zudem sind die Angestellten einer Reinigungsfirma versichert und Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern.

Der Nachteil bei Beschäftigung eines Dienstleistungsunternehmens liegt in den Kosten. Zum einen sind die Stundensätze in der Regel höher. Zum anderen kommt zum Rechnungsbetrag noch die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent hinzu.

Putzfrau als Minijobber einstellen

Die andere Variante, eine Putzhilfe zu beschäftigen, besteht darin diese z. B. auf Minijob-Basis selbst anzustellen. Das geht zwar einfacher als gedacht, trotzdem sollten Sie hierbei einige Dinge beachten.

Arbeitsvertrag: Dieser sollte die wichtigsten Absprachen und die gesetzlichen Pflichtangaben gem. § 2 NachwG enthalten. Günstig ist es auch, eine Verschwiegenheitsklausel sowie eine Probezeit zu vereinbaren.

Gehalt: Das Gehalt müssen Sie mit Ihrer Haushaltshilfe selbst aushandeln. Im bundesdeutschen Durchschnitt gelten 10 Euro mindestens als angemessen. Vielerorts kann der Lohn aber auch höher liegen.

Anmeldung: Stellen Sie eine Haushaltskraft als Minijobberin (Maximal-Verdienst von 450 Euro) ein, muss diese auch angemeldet werden. Das geht unkompliziert auf der Webseite der Minijob-Zentrale und ist in wenigen Minuten erledigt. Als Arbeitgeber müssen Sie dann zwar 14,44 Prozent des Gehaltes an die Minijob-Zentrale abführen. Dafür ist Ihre Angestellte jedoch unfallversichert.

Was viele nicht wissen: Hat eine nicht angemeldete Putzfrau einen Unfall bei der Arbeit, können auf den Arbeitgeber erhebliche Kosten für die Behandlung und/oder etwaiges Schmerzensgeld zukommen.
Außerdem haben alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsgeld. Auf Antrag übernimmt jedoch die Minijob-Zentrale 80 Prozent der Krankenkosten. Bei Schwangerschaft werden sogar 100 Prozent der Kosten übernommen.

Wichtig: Verdient die Angestellte mehr als 450 Euro, fallen zusätzlich Sozialbeiträge an und eine Anmeldung bei der Krankenkasse ist erforderlich. Beschäftigen Sie eine Putzfrau auf 450 Euro Basis, sollten Sie sich absichern und sich schriftlich bestätigen lassen, dass Ihre Angestellte nur einen Minijob hat.

Übrigens: 20 Prozent der Kosten (maximal 510 Euro) für Dienstleistungen rund um den Haushalt können Sie von der Steuer absetzen.

M.Saul
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